Nutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus der FF Gollwitz
§ 1 Zuständigkeit
Das Feuerwehrgerätehaus einschließlich des Vereinsraumes, der Küche und der sanitären Anlagen im Feuerwehrgerätehaus wird von der FF Gollwitz durch einen Objektverantwortlichen verwaltet, der vom Vorstand des Feuerwehrwehrvereins Gollwitz bestimmt wird.
§ 2 Überlassungszwecke
(1) Der Vereinsraum einschließlich der sanitären Anlagen und der Küche wird der FF Gollwitz und den Mitgliedern des Feuerwehrvereins Gollwitz zur Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen überlassen.
(2) Einzelnen Mitgliedern der FF Gollwitz, des Feuerwehrvereins Gollwitz und ortsansässigen Vereinen kann der Vereinsraum einschließlich der sanitären Anlagen auf Antrag zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der FF Gollwitz möglich ist.
§ 3 Antrag auf Benutzung
Jede Nutzung des Feuerwehrgerätehauses bedarf der Erlaubnis des Vorstands des Feuerwehrvereins. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag ist rechtzeitig, grundsätzlich bis zwei Monate vor der geplanten Nutzung schriftlich bei dem Objektverantwortlichen einzureichen.
§ 4 Benutzungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis berechtigt nur zur Benutzung des Vereinsraumes, sowie der Küche im 1.Obergeschoss und der sanitären Anlagen im Erdgeschoss, während der festgesetzten Zeiten für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass der Benutzer diese Nutzungsordnung rechtsverbindlich anerkennt.
(2) Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung auf andere Personen zu übertragen.
§ 5 Vorzeitige Beendigung der Erlaubnis
(1) Die Benutzungserlaubnis kann bei nicht ordnungs- und sachgemäßen Betrieb, bzw. Nutzung entzogen werden.
(2) Wird eine Veranstaltung nicht an dem festgesetztem Termin durchgeführt, so ist der Objektverantwortliche unverzüglich zu unterrichten.
§ 6 Pflichten des Objektverantwortlichen
(1) Die Räumlichkeiten werden in einem sauberen Zustand an den Veranstalter zum
festgelegten Nutzungszweck übergeben.
(2) Der Objektverantwortliche ist für die Heizung und für die ordnungsgemäße Kontrolle des Objektes zuständig.
(3) Es ist ein Übergabeprotokoll gemäß der beigefügten Anlage anzufertigen.
(4) Die beantragten Termine zur Überlassung sind mit dem Vorstand des Feuerwehrvereins Gollwitz abzustimmen.
§ 7 Pflichten des Benutzers
(1) Die Räume sind bei Nutzungsende in einem gesäuberten Zustand (Feuchtreinigung) zu übergeben. Der anfallende Abfall ist selbst zu entsorgen.
(2) Der Benutzer hat nach Beendigung der Veranstaltung die Objektschlüssel dem Objektverantwortlichen auszuhändigen.
§ 8 Sonstige Pflichten der Nutzer
(1) Jeder Benutzer und jede Person ist verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit zu wahren.
(2) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
(3) Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen und Flächen abgestellt werden.
Die Ausfahrt für den Feuerwehreinsatz ist ständig freizuhalten!
(4) Alle Einrichtungen, Anlagen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Entstandene
Schäden sind unverzüglich dem Objektverantwortlichen zu melden.
§ 9 Haftung
Nutzer des Feuerwehrgerätehauses haften für alle Schäden unabhängig vom Verursacher, die ihnen selbst oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen.
Sie stellen den Feuerwehrverein Gollwitz von derartigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Eine Haftung tritt nicht ein, soweit es sich um die normale Abnutzung von Anlagen,
Einrichtungen oder Geräten handelt.
Zurück